

| Beim Anmachen mit Wasser reagieren Zemente, die Portlandzementklinker enthalten, stark basisch (pH-Wert > 12,5). Dies führt bei Augenkontakt und Hautkontakt zu Reizungen. Gemäß der derzeit geltenden Gefahrstoffverordnung sind Zemente als "reizend" einzustufen und mit dem Gefahrensymbol "Xi" zu kennzeichnen. Daraus ergeben sich Gefahrensätze und Sicherheitshinweise. Mit Einführung derChemikalienverordnung der EU Nr. 1907/2006, (REACH = Registration, Evaluation, Authorisation, and Restriction of Chemicals) sowie der Verordnung EG Nr. 1272/2008 (CLP = Regulation on Classification, Labeling and Packaging of Substances and Mixtures), die die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen regelt, werden sich die Piktogramme sowie die Gefahrensätze ändern. Zement ist als Gemisch eingestuft und wird voraussichtlich ab 2012, zwingend spätestens ab 01.06.2015 nach den neuen Regeln gekennzeichnet sein. Bis zum Ende dieser Übergangsfrist gilt die GefStoffV 2010, unter der beide Systeme verwendet werden können. Die Angaben zum Umgang und der gesundheitlichen Relevanz von Zement sind den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. Auf den Verpackungen sowie den Lieferscheinen sind die entsprechenden Piktogramme, Gefahrenhinweise etc. anzugeben. Im Sicherheitsdatenblatt bleibt die Einstufung nach dem alten System bis zum Ende der Übergangsfrist am 01.06.2015 verfügbar. Gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung und Gefahrstoffverordnung dürfen Zement und zementhaltige Zubereitungen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihr Gehalt an wasserlöslichem Chrom VI (Chromat) nicht mehr als 0,0002 % (2 ppm) bezogen auf die Trockenmasse Zement beträgt. Ausnahme ist die Verwendung in überwachten, geschlossenen und vollautomatischen Prozessen, bei denen für den Verarbeiter keine Gefahr von Hautkontakt besteht. Bei sachgerechter, trockener Lagerung ist ein Chromatgehalt von nicht mehr als 2 ppm für folgende Zeiträume gewährleistet: Silozement: 2 Monate ab Verladedatum Sackzement: 6 Monate ab aufgedrucktem AbsackdatumUnabhängig vom Chromatgehalt ist bei der Verarbeitung von Zement ein direkter Kontakt mit der Haut oder den Augen unbedingt zu vermeiden. Individuelle Vorsichtsmaßnahmen, wie das Tragen von Schutzhandschuhen oder einer Schutzbrille, sind erforderlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Kennzeichnung, Gefahrensätze und Sicherheitshinweise von Zement gemäß Gefahrenstoff-Verordnung 2010 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Ausdruck der Tabelle | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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