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Gesundheitliche Relevanz von Zement
 
Beim Anmachen mit Wasser reagieren Zemente, die Portlandzementklinker enthalten, stark basisch (pH-Wert > 12,5). Dies führt bei Augenkontakt und Hautkontakt zu Reizungen. Gemäß der derzeit geltenden Gefahrstoffverordnung sind Zemente als "reizend" einzustufen und mit dem Gefahrensymbol "Xi" zu kennzeichnen. Daraus ergeben sich Gefahrensätze und Sicherheitshinweise.

Mit Einführung derChemikalienverordnung der EU Nr. 1907/2006, (REACH = Registration, Evaluation, Authorisation, and Restriction of Chemicals) sowie der Verordnung EG Nr. 1272/2008 (CLP = Regulation on Classification, Labeling and Packaging of Substances and Mixtures), die die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen regelt, werden sich die Piktogramme sowie die Gefahrensätze ändern.

Zement ist als Gemisch eingestuft und wird voraussichtlich ab 2012, zwingend spätestens ab 01.06.2015 nach den neuen Regeln gekennzeichnet sein. Bis zum Ende dieser Übergangsfrist gilt die GefStoffV 2010, unter der beide Systeme verwendet werden können.

Die Angaben zum Umgang und der gesundheitlichen Relevanz von Zement sind den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. Auf den Verpackungen sowie den Lieferscheinen sind die entsprechenden Piktogramme, Gefahrenhinweise etc. anzugeben. Im Sicherheitsdatenblatt bleibt die Einstufung nach dem alten System bis zum Ende der Übergangsfrist am 01.06.2015 verfügbar.

Gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung und Gefahrstoffverordnung dürfen Zement und zementhaltige Zubereitungen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihr Gehalt an wasserlöslichem Chrom VI (Chromat) nicht mehr als 0,0002 % (2 ppm) bezogen auf die Trockenmasse Zement beträgt. Ausnahme ist die Verwendung in überwachten, geschlossenen und vollautomatischen Prozessen, bei denen für den Verarbeiter keine Gefahr von Hautkontakt besteht.

Bei sachgerechter, trockener Lagerung ist ein Chromatgehalt von nicht mehr als 2 ppm für folgende Zeiträume gewährleistet:

Silozement:   2 Monate ab Verladedatum
Sackzement: 6 Monate ab aufgedrucktem Absackdatum

Unabhängig vom Chromatgehalt ist bei der Verarbeitung von Zement ein direkter Kontakt mit der Haut oder den Augen unbedingt zu vermeiden. Individuelle Vorsichtsmaßnahmen, wie das Tragen von Schutzhandschuhen oder einer Schutzbrille, sind erforderlich.

Kennzeichnung, Gefahrensätze und Sicherheitshinweise von Zement gemäß Gefahrenstoff-Verordnung 2010


Kennzeichnungspflicht
bis 31.05.2015
gem. Richtlinie 1999/45/EG
ab 01.06.2015
gem. EG-Verordnung 1272/2008

Xi Reizend

Gefahr
Gefahrenhinweise
 R-Sätze zu Risiken: H-Sätze zur Gesundheitsgefährdung:
R 37 Reizt die Atmungsorgane H335 Kann die Atemwege reizen.
R 38 Reizt die Haut H315 Verursacht Hautreizungen.
R 41 Gefahr ernster Augenschäden H318 Verursacht schwere Augenschäden.
R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt
   möglich1)
 
Sicherheitsratschläge
S-Sätze zur Sicherheit:P-Sätze zur Prävention:
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern
   gelangen
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/
   Augenschutz tragen.
S 22 Staub nicht einatmen P305+P351+P338+P310 BEI BERÜHRUNG
   MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang
   behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell
   vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit
   entfernen. Weiter ausspülen. Sofort
   Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden P302+P352+P333+P313 BEI BERÜHRUNG
   MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife
   waschen.
S 25 Berührung mit den Augen vermeiden P261+P304+P340+P312 Einatmen von
   Staub vermeiden. BEI EINATMEN: Die
   betroffene Person an die frische Luft
   bringen und in einer Position ruhig stellen,
   in der sie leicht atmet. Bei Unwohlsein
   Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.
S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort
   gründlich mit Wasser abspülen und Arzt
   konsultieren
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern
   gelangen2)
S 36 Bei der Arbeit geeignete
   Schutzkleidung tragen
P501 Inhalt/Behälter zu geeigneten
   Abfallsammelpunkten bringen2)
S 37 Schutzhandschuhe tragen 
S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen 
S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat
   einholen und Verpackung oder Etikett
   vorzeigen
 
 
1) nur bei nicht chromatreduziertem Zement
2) nur wenn das Produkt für jedermann erhältlich ist
Ausdruck der Tabelle










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